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NW Chemie zur Diskussion über die Biozidzulassung von Ethanol

Troisdorf, 28.November2025 | Als Tochterunternehmen der Nölken Hygiene Products GmbH engagiert sich die NW‑Chemie seit Jahrzehnten für sichere und wirksame Hygieneprodukte. Die aktuelle Diskussion um eine mögliche Einstufung von Ethanol als reproduktionstoxisch und karzinogen im Rahmen der EU‑Biozidverordnung verunsichert Anwender in Kliniken, Praxen und Industrie. Wir möchten den Sachverhalt erläutern, die möglichen Folgen beleuchten und unseren Standpunkt darlegen.

 

Ethanol als Desinfektionswirkstoff – bewährt und unverzichtbar

Ethanol – auch als Trinkalkohol bekannt – ist ein Zellgift. Gerade diese Eigenschaft macht den Stoff zu einem effektiven Wirkstoff gegen Bakterien, Hefen und Viren. In alkoholischen Händedesinfektionsmitteln wirkt Ethanol schnell, zuverlässig und ist einer der wenigen Wirkstoffe, der selbst unbehüllte Viren in kurzer Zeit inaktiviert. Die NW‑Chemie setzt Ethanol seit vielen Jahren in mehreren Rezepturen der Marken RHEOSOL und RHEOSEPT ein und gewährleistet damit die Einhaltung hoher Hygienestandards in Krankenhäusern und anderen sensiblen Bereichen.

 

EU‑Verfahren schafft Unsicherheit

Nach der Biozidprodukte‑Verordnung (EU Nr. 528/2012) müssen alle in Bioziden eingesetzten Wirkstoffe zugelassen werden. Für Ethanol läuft dieser Prozess seit den 1990er‑Jahren. Die zuständige Europäische Chemikalienagentur (ECHA) prüft nicht nur die Wirksamkeit, sondern auch Risiken für Gesundheit und Umwelt.

Ende November 2025 beriet der Ausschuss für Biozidprodukte (BPC) über die Zulassung von Ethanol. Dabei ging es um die Frage, ob der Wirkstoff als reproduktionstoxisch Kategorie 2 oder sogar als CMR‑Kategorie 1 eingestuft werden soll. Eine Einstufung dieser Art würde drastische Verwendungsbeschränkungen nach sich ziehen, insbesondere bei Händedesinfektionsmitteln.

Der BPC konnte sich nicht auf eine Empfehlung verständigen und die Entscheidung wurde auf Mai 2026 vertagt. Für Hersteller wie die NW‑Chemie bedeutet das: Wir können die Registrierungen unserer etablierten RHEOSEPT und RHEOSOL Produkte nicht abschließen und erhalten keine langfristige Rechtssicherheit. Diese Situation bremst Innovationen und belastet Investitionsentscheidungen.

 

Folgen für die öffentliche Gesundheit und die Branche

Sollte Ethanol als CMR‑Stoff eingestuft werden, wären Desinfektionsprodukte auf dessen Grundlage de facto verboten. Selbst für professionelle Anwender müssten im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmeregelungen erwirkt werden. Eine solche Regulierung hätte weitreichende Konsequenzen. Ethanol ist einer der wenigen Wirkstoffe, der schnell gegen ein breites Spektrum an Erregern wirkt. Würde er nicht mehr zur Verfügung stehen, wären wirksame Händedesinfektionen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Laboren und der Lebensmittelproduktion nur noch eingeschränkt möglich – die Hygienekette wäre gefährdet. Ohne eine klare Zulassung können Hersteller zudem keine langfristigen Lieferverträge abschließen. Die fehlende Planbarkeit gefährdet die Versorgungssicherheit in ganz Europa. Hinzu kommt, dass bereits heute zahlreiche Wirkstoffe seit Jahren auf ihre Zulassung warten. Die stockende Umsetzung der Biozidverordnung wird von vielen Akteuren als Rückschritt wahrgenommen. Weitere Verschärfungen würden Forschung und Entwicklung zusätzlich hemmen.

 

Unsere Position und Forderungen

Die NW‑Chemie unterstützt die Forderungen zahlreicher Kliniken, Verbände und Forschungseinrichtungen, die sich in einer Petition für den Erhalt von Ethanol ausgesprochen haben. Zusammen mit Vertretern aus der Industrie, der Medizin, sowie der Forschung werden wir in der nächsten Woche in Wien an dem europäischen Biozid-Kongress „Biocides Europe“ teilnehmen. Aus unserer Sicht sind folgende Punkte entscheidend:

  1. Wissenschaftliche Bewertung: Die Einstufung von Ethanol darf nicht auf Daten beruhen, die aus dem Missbrauch oder der oralen Aufnahme stammen. Für die Anwendung als Desinfektionsmittel sind Haut‑ und Inhalationsbelastungen gering und seit Jahrzehnten als sicher eingestuft. Jede Regulierung sollte diese Unterschiede berücksichtigen.
  2. Rechtssicherheit und Transparenz: Hersteller benötigen verlässliche Rahmenbedingungen. Ein Verfahren, das sich über Jahrzehnte zieht und keine klare Perspektive bietet, untergräbt das Vertrauen und verhindert Investitionen. Wir fordern eine zügige, transparente Entscheidung auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse.
  3. Erhalt der Infektionsprävention: Ethanol ist wegen seiner einzigartigen Eigenschaften schwer zu ersetzen. Es gibt alternative Wirkstoffe, diese weisen jedoch je nach Substanz Einschränkungen in Wirksamkeit, Hautverträglichkeit oder Verfügbarkeit auf. Für den Fall einer Nichtzulassung haben wir alternative Rezepturen entwickelt, doch der bewährte Einsatz von Ethanol sollte erhalten bleiben.
  4. Praxisgerechte Regulierung: Sollte sich die EU dennoch für eine CMR‑Einstufung entscheiden, müssen pragmatische Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen vorgesehen werden. Ansonsten könnten Krankenhäuser und andere Einrichtungen ihre Hygienestandards kurzfristig nicht gewährleisten.

Als verantwortungsbewusster Hersteller stehen wir für Transparenz und Dialog. Wir informieren unsere Kunden über den aktuellen Stand und halten bei Bedarf alternative Produkte bereit. Ethanol ist ein bewährter, wirkungsvoller und unverzichtbarer Bestandteil der Infektionsprävention. Eine ausgewogene Regulierung muss diesem Umstand Rechnung tragen und zugleich das Vertrauen in die Sicherheit und Wirksamkeit unserer Produkte stärken. Wir appellieren an die Entscheidungsträger, bei der Bewertung von Ethanol als Biozidwirkstoff den wissenschaftlichen Konsens und die praktische Bedeutung dieses Stoffes für die öffentliche Gesundheit zu berücksichtigen.

 

Pressekontakt

Stephen Schüller (PR & Kommunikation)     
Telefon: +49(0) 2645/ 9527-217      
E-Mail:
sschueller@noelken.de

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